Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pocket Rocket GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für alle Verträge die die Pocket Rocket GmbH („Pocket Rocket“) gegenüber ihren Kunden als Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend jeweils „Kunde“) erbringt.
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Pocket Rocket stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Pocket Rocket maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1) Die Pocket Rocket bietet ihre Leistungen sowohl vor Ort beim Kunden als auch telefonisch oder online (z. B. per Online-Video-Konferenz) an. Sofern nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, finden vereinbarte Termine telefonisch oder per Online-Video-Konferenz statt.
(2) Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der von Pocket Rocket zu erbringenden Leistungen bestimmen sich aus dem Inhalt ihrer Angebote unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen („Individuelles Angebot“).
(3) Sofern vereinbart erstellt und betreut Pocket Rocket im Rahmen der Beauftragung Werbekampagnen für die Social-Media-Präsenzen des Kunden nebst Pflege und regelmäßiger Veröffentlichung von Beiträgen (Werbeanzeigen und -banner, Werbetexte, Bild und Videomaterial, Bewerberquizze, Fragebögen, etc.). Jegliche hierfür notwendige Rechtstexte sind vom Kunden zu liefern.
(4) Die Angebote der Pocket Rocket sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Bindung an ein von der Pocket Rocket unterbreitetes Angebot tritt nicht ein; insbesondere stellen ihre Angebote keine verbindlichen Anträge dar.
(5) Die Bestellung bzw. der Auftrag des Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch die ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung (einschließlich E-Mail) der Pocket Rocket zustande. Eine automatische Eingangsbestätigung, die den Zugang einer Bestellung oder eines Auftrags lediglich bestätigt, gilt nicht als Auftragsbestätigung im Sinne dieses Absatzes und begründet keinen Vertragsschluss.
(6) Erbringt Pocket Rocket auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits vor Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung Leistungen, so gilt dies als konkludente Annahme des Auftrags; die Bedingungen dieser AGB sowie die im Angebot genannten Konditionen finden in diesem Fall Anwendung.
§ 3 Rechteeinräumung
(1) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit der Pocket Rocket im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen Entwürfe, Videos und Fotos.
(2) Pocket Rocket räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche bekannten und unbekannten Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung, ein.
Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, verbleibt dieses bei Pocket Rocket; eine Übertragung von Eigentumsrechten findet nicht statt.
(3) Die Arbeitsergebnisse und die zugrundeliegenden Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Pocket Rocket nicht zugänglich gemacht werden.
§ 4 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen werden individuell vereinbart und ergeben sich aus dem Angebot der Pocket Rocket.
(2) Sofern keine Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen individuell zwischen den Parteien vereinbart werden, wird der Vertrag unbefristet, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten (Mindestlaufzeit) geschlossen. Während der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um 12 Monate und kann dann jeweils wieder mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden.
(3) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung sind wir insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Software-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
(4) Aufträge über Werkleistungen können vom Kunden jederzeit gemäß § 648 BGB gekündigt werden. In diesem Fall hat Pocket Rocket Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Pocket Rocket wird dem Kunden auf Verlangen eine prüffähige Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie der ersparten Aufwendungen zur Verfügung stellen.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung wird grundsätzlich mittels einer Honorarvereinbarung zwischen den Parteien vereinbart. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise der Pocket Rocket netto zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Kosten für nicht beauftragte Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebene Konto zu leisten. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Sofern keine Honorarvereinbarung oder eine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, bleiben der Pocket Rocket angemessene Preisanpassungen bis zu 15 % des ursprünglichen Auftragswertes vorbehalten, soweit nach Vertragsschluss unvorhergesehene Kostensteigerungen bei Sach-, Bezugs- oder Drittleistungskosten eintreten. Pocket Rocket wird den Kunden über eine beabsichtigte Preisanpassung rechtzeitig und nachvollziehbar informieren. Preisanpassungen innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss sind bei einmaligen Aufträgen ausgeschlossen.
(6) Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Leistungszeit und Mitwirkungspflichten
(1) Der Beginn der von der Pocket Rocket angegebenen Leistungs- und Umsetzungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Dies beinhaltet insbesondere, jedoch nicht abschließend folgende Mitwirkungshandlungen:
- Bereitstellung von Informationen und Daten
Der Kunde stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Daten vollständig, richtig und in einem gängigen, weiter verarbeitbaren Format rechtzeitig zur Verfügung.
- Fachliche und inhaltliche Anforderungen
Der Kunde definiert die fachlichen Anforderungen, Zielsetzungen sowie funktionalen und inhaltlichen Spezifikationen des Projekts eindeutig und stellt diese in dokumentierter Form bereit. Änderungen sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
- Technische Infrastruktur und Zugänge
Der Kunde gewährleistet den rechtzeitigen Zugang zu allen erforderlichen technischen Systemen, Plattformen, Servern, Schnittstellen und Accounts, einschließlich der Bereitstellung notwendiger Zugangsdaten, Berechtigungen und Ansprechpartner.
- Mitwirkung bei Abstimmungen, Validierungen und Tests
Der Kunde verpflichtet sich, Zwischenergebnisse, Entwürfe und Teilleistungen der Agentur unverzüglich zu prüfen, Feedback zu geben sowie Abnahmen, Freigaben, Validierungen und Tests innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
- Bereitstellung personeller Ressourcen
Der Kunde benennt qualifizierte Ansprechpartner und stellt sicher, dass diese für Abstimmungen, Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen zeitnah zur Verfügung stehen und über die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse verfügen.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellung von Briefings, Freigaben, Materialien oder Zugangsdaten), so ist Pocket Rocket berechtigt, den ihr dadurch entstehenden Mehraufwand und Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, geht die Gefahr eines Verfehlens eines gegebenenfalls vereinbarten Projekt- oder Auftragsziels in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist und/oder eine erforderliche Zuarbeit nicht fristgerecht geleistet hat.
(4) Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Leistungsverzuges der Pocket Rocket bleiben unberührt.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Für vereinbarte Werkleistungen verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme der von der Pocket Rocket erbrachten Leistung.
(2) Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen und dabei die Mängel so genau zu beschreiben, wie es ihm zumutbar und möglich ist. Die Anzeigepflicht lässt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers unberührt.
(3) Zeigt sich ein Mangel der vereinbarten Leistung, ist der Kunde verpflichtet, Pocket Rocket zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend macht. Pocket Rocket bestimmt die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(4) Pocket Rocket ist berechtigt, einen aufgetretenen Mangel durch bis zu zwei Nachbesserungsversuche zu beseitigen. Schlägt der zweite Nachbesserungsversuch fehl oder verweigert Pocket Rocket die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, so ist die Nacherfüllung als fehlgeschlagen anzusehen. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 634 ff. BGB uneingeschränkt zu, insbesondere das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag sowie der Anspruch auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
(5) Der Kunde setzt Pocket Rocket für jeden Nachbesserungsversuch eine angemessene Frist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen und inhaltlich hinreichend bestimmten Mängelanzeige bei Pocket Rocket. Was als angemessene Frist gilt, richtet sich nach Art, Umfang und Komplexität des Mangels sowie den betrieblichen Möglichkeiten der Pocket Rocket.
(6) Hinsichtlich der Haftung gilt folgendes:
(a) Pocket Rocket, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die von ihnen verursachten Schäden unbeschränkt. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch unsachgemäße oder fehlerhafte Nutzung durch den Kunden verursacht worden sind.
(b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Pocket Rocket im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(c) Im Übrigen haftet Pocket Rocket nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso all diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
(7) Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und aus gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben von diesen Regelungen unberührt.
§ 8 Höhere Gewalt
Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
- von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
- Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Pandemie
- über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
- nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet.
Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Datenschutz/Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden Gesetze im Hinblick auf Datenschutz, insb. die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO.
(2) Pocket Rocket verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, dh auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl der Pocket Rocket als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Pocket Rocket erforderlich ist. In Zweifelsfällen wird sich Pocket Rocket vom Kunden vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung erteilen lassen.
(3) Pocket Rocket verpflichtet sich, mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Nachunternehmern eine mit vorstehendem Abs. 2 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1) Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
§ 11 Sonstiges
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
(3) Anlagen, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, sind Vertragsbestandteil.
